Lieferketten Full-Service vs. Inhouse-Lösung
Sorgfaltspflichten in den Lieferketten
Unsere Dienstleistung kurz und prägnant:
Unternehmen werden gezwungen die Einhaltung von Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten nachzuweisen:
Die Experten der LCC GmbH übernehmen für alle Unternehmen, die ihre Lieferketten nicht überwachen können oder aus Kapazitätsgründen nicht wollen, die Überwachung der Sorgfaltspflichten in den Lieferketten
Was unterscheidet die LCC von anderen Beratungsunternehmen?
Die LCC erklärt Ihnen nicht für viel Geld was im Gesetz steht und was Sie für Aufgaben zu erledigen haben - Die LCC übernimmt und erledigt diese Aufgaben für Sie!
Das Motto der LCC ist:
LCC secures your business
you concentrate on your business
"In-House-Lösung" für Unternehmen:
Wir werden oft auf die Organisationsmöglichkeit einer Inhouse-Lösung angesprochen, die sich der Gesetzgeber offensichtlich als Standard vorstellt.
Unser Fazit: Der Aufbau einer tragfähigen Inhouse-Lösung ist für KMU nahezu unmöglich, denn Unternehmen brauchen zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten in den Lieferketten nicht nur eigene Personalkapazitäten mit Abfrage- und Daten-Management-Tools sondern müssen auch anschaffen bzw. vorhalten:
Nachteile:
Vorteile:
Sind Sie anderer Meinung?
Dann teilen Sie uns Ihre Meinung bitte mit!
FAZIT:
Warum funktioniert eine Inhouselösung nicht wirklich?
Alternativlösung:
Mit der LCC GmbH wählen Sie einen erfahrenen Partner, der Ihnen diese Lasten, Risiken und Verpflichtungen rechtssicher und vollständig abnimmt.
Leistungen und Tools
Im Rahmen der Übernahme der den Unternehmen obliegenden Sorgfaltspflichten durch die LCC werden die folgenden Tools bereitgestellt:
Zertifizierung und Testat
Mit seinen Supply-Chain-Experten ist die LCC in der Lage, die Sorgfaltspflichten in den Lieferketten seiner Kunden zu administrieren und festzustellen, ob in diesen Lieferketten Probleme erkennbar sind.
Sollten Probleme erkannt werden, wie zum Beispiel die Verletzung von Menschenrechten durch schlechte Arbeitsbedingungen, Kinderarbeit oder durch die Arbeit in Zusammenhang mit massiven Umweltschäden, so werden diese Probleme mit dem Kunden diskutiert und Lösungen erarbeitet, um diese Probleme abzustellen.
Sofern in den Lieferketten des Kunden keine Probleme erkannt werden, wird dieser Zustand zertifiziert und der Kunde erhält ein Testat, das bestätigt, dass in seinen Lieferketten keine Sorgfaltspflichten relevante Probleme oder Verletzungen erkennbar sind.
Mit diesem Zertifikat kann der Kunde seinen Nachweispflichten hinsichtlich der Einhaltung der Sorgfaltspflichten in seinen Lieferketten nachkommen und diese Zertifikate Behörden und Kunden vorlegen.
HRNL - LCC-Human-Rights-Negativ-List
LCC-Black-List
Das LkSG verlangt eine Überprüfung der Lieferanten - aber wogegen soll geprüft werden? Überprüfung und Überwachung der Lieferanten in den Lieferketten ist nur gegen eine Referenzliste mit sensitiven und inakzeptablen Lieferanten möglich
Mit der LCC-Black-List, mit der alle Lieferanten gegengeprüft werden, wird der wohl wichtigste Hauptbestandteil einer Absicherung der Lieferkette und des Unternehmens ermöglicht. Diese von der LCC erstellte, gepflegte und ständig wachsende Liste hat aktuell mehr als 14.500 Einträge von Lieferanten, die als sensibel bis inakzeptabel gelten. Die LCC-Blacklist wird täglich von LCC-Experten überprüft, gepflegt und erweitert.
Quellenmaterial
Das LkSG verlangt eine Risikobewertung und Überprüfung der Lieferanten - aber wogegen soll geprüft werden?. Für das Erkennen und die Bewertung von "Risikofaktoren" in den Lieferketten ist eine umfangreiche Sammlung von Quellen-Material erforderlich.
Für das Erkennen und die Bewertung von "Risikofaktoren" in den Lieferketten greift LCC auf eine Quellensammlung von mehr als 3.500 nationalen und internationalen Quellen zurück. Diese Quellen-Datenbank wird täglich von Supply-Chain-Experten gepflegt und erweitert. Erkenntnisse aus dieser Quellen-Recherche werden tagesaktuell in die LCC-Black-List übernommen.
Whistleblower-Hotline
Das LSKG verpflichtet Unternehmen , eine Whistleblower-Hotline einzurichten oder einrichten zu lassen
Mit der Whistleblower-Hotline wird Hinweisgebern die Möglichkeit gegeben, anonym und unerkannt Informationen zu möglichen Verletzungen von Menschenrechten oder sonstigen Sorgfaltspflichten in den Lieferketten zu geben. Diese Hinweise erfolgen verdeckt/anonym, d. h. der Absender ist nicht erkennbar, womit aber auch eine Kommunikation mit dem Hinweisgeber nicht möglich ist.
Die LCC erstellt, betreibt und verwaltet für die Kunden eine auf den Kunden individualisierte Whistleblower-Hotline.
HInweis: Das demnächst in Kraft tretende Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verpflichtet Unternehmen mit 50 Beschäftigten und mehr ein Hinweisgeberschutzsystem (Whistle-Blower-Tool und Beschwerde-Hotline) einzurichten und zu unterhalten.
Beschwerde-Hotline
Durch das LSKG werden Unternehmen verpflichtet, eine Beschwerde-Hotline einzurichten oder einrichten zu lassen
Bei der Beschwerde-Hotline erhalten Hinweisgeber die Möglichkeit, Beschwerden gegen Unternehmen, Mitglieder von Lieferketten oder vor dem Hintergrund erkannter Verletzungen von Sorgfaltspflichten vorzubringen. Diese Hinweise erfolgen offen, d. h. der Absender ist erkennbar, womit eine Kommunikation mit dem Hinweisgeber möglich wird.
Die LCC erstellt, betreibt und verwaltet für die Kunden eine auf den Kunden individualisierte Beschwerde-Hotline.
Risikomanagement
Die LCC erstellt ein unternehmensspezifisches vollständiges Risikomanagement für ihre Kunden. - vom Ablaufdiagramm bis zu einem vollständigen Internal Compliance Program (ICP).
Audits und Schulungen
Die LCC erstellt ein unternehmensspezifisches Schulungsprogramm für ihre Kunden. Die Überwachung von unternehmensinternen Maßnahmen erfolgt in Absprache mit dem Kunden durch Audits.
Zusammenarbeit mit NGOs
Vor dem Hintergrund einer Vernetzung von NGOs in potenziell sensiblen Lieferländern ist es sinnvoll, mit diesen bei der Frage von Sorgfaltspflichten in den Lieferketten zusammenzuarbeiten. Dies übernimmt die LCC für die LCC-Mandanten. Auch werden die Prüfvorgänge der LCC mit NGOs abgestimmt, um zu verhindern, dass diese unrealistische und unverhältnismäßige Anforderungen stellen.
Zusammenarbeit mit Branchenlösungen
Um zu verhindern, dass Lieferanten unzähligen unterschiedlichen Branchenlösungen gegenüberstehen und möglicherweise für jede Branchenlösung andere Anforderungen erfüllen sollen, versucht die LCC die Anforderungen solcher Branchenlösungen zu koordiniert - erkennt im Gegenzug aber auch Zertifikate aus anderen Branchenlösungen an.
Zusammenarbeit mit Konzernen
Immer mehr große Unternehmen und Konzerne beginnen, eigene Lösungen zu entwickeln, um die eigenen Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten nachweisen zu können. Um zu verhindern, dass Lieferanten unzähligen unterschiedlichen Unternehmenslösungen gegenüberstehen und möglicherweise für jede Unternehmenslösung andere Anforderungen erfüllen sollen, bietet die LCC eine mit diesen Unternehmen abgestimmte Zertifikatslösung an. Anstelle einer unsicheren Eigenzertifizierung des Lieferanten erhält der Kunde (Unternehmen/Konzern) ein LCC-Zertifikat, dass die Einhaltung der Sorgfaltspflichten in den Lieferketten durch das Zulieferunternehmen zuverlässig testiert.
Publikationsservice
Immer wieder berichten Fernsehen und Rundfunk, Printmedien und soziale Medien über die Verletzung von Menschenrechten bei der Herstellung von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen. Teilweise veröffentlichen auch staatliche Institutionen solchermaßen erkannte Rechtsverletzungen. Die LCC unterhält einen sogenannten Publikationsservice, der solche Hinweise aufnimmt und in die Prüfroutinen der LCC-Software-Tools und Supply-Chain-Experten überträgt.
Die Ergebnisse aus diesem Publikationsservice werden nach Verifizierung in eine HRNL - Human-Rights-Negativ-List übertragen.
Durchführung von Audits
Mit seinen Supply-Chain-Experten ist die LCC in der Lage, den Unternehmen Audits zur Überprüfung bestehender Supply-Chain-Management-Tools und Supply-Chain-Screening-Tools anzubieten.
Bei der Feststellung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten können bei Bedarf auch internationale Auditierungen ganzer Lieferketten durchgeführt werden.
HRNL - Human-Rights-Negativ-List
Mit seinen Supply-Chain-Experten ist die LCC in der Lage, eine eigene Human-Rights-Negativ-List (HRNL) zu erstellen und zu administrieren. Hierdurch wird die Kontrolle der Lieferketten in einem ganz besonderen Maß proffessionalisiert, die seinesgleichen sucht. Dieser enorm hohe Aufwand wird von der LCC deshalb betrieben, da wir glauben, dass man die "Schwarzen Schafe" nur durch akribische und investigative Suche erkennen und auf lange Sicht aus Lieferketten entfernen kann.
"LCC secures your business – you concentrate on your business"
Der Gesetzgeber fordert die Beachtung der nachfolgend benannten Risiken in den Lieferketten, denen Unternehmen durch Einhaltung der Sorgfaltspflichten entgegenwirken sollen.
Auszug aus dem aktuellen LkSG:
(2) Ein menschenrechtliches Risiko im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zustand, bei dem auf Grund tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen eines der folgenden Verbote zum Schutz der in Absatz 1 enthaltenen Rechtspositionen droht:
1. das Verbot der Beschäftigung eines Kindes unter dem zulässigen Mindestalter, wobei das zulässige Mindestalter dem Alter entspricht, in dem nach dem anwendbaren nationalen Recht die Schulpflicht endet und mindestens 15 Jahre beträgt, soweit das Recht des Beschäftigungsortes keine Abweichungen des zulässigen Mindestalters in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 4 sowie Artikel 4 bis 8 des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBl. 1976 II S. 201, 202) festlegt;
2. das Verbot der schlimmsten Formen der Kinderarbeit für Kinder unter 18 Jahren; dies umfasst gemäß Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291):
a) alle Formen der Sklaverei oder alle sklavereiähnlichen Praktiken, wie den Verkauf von Kindern und den Kinderhandel, Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder Pflichtarbeit, einschließlich der Zwangs- oder Pflichtrekrutierung von Kindern für den Einsatz in bewaffneten Konflikten;
b) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zur Prostitution, zur Herstellung von Pornographie oder zu pornographischen Darbietungen;
c) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zu unerlaubten Tätigkeiten, insbesondere zur Gewinnung von und zum Handel mit Drogen;
d) Arbeit, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist;
3. das Verbot der Beschäftigung von Personen in Zwangsarbeit; damit ist jede Arbeitsleistung oder Dienstleistung gemeint, die von einer Person unter Androhung von Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat, etwa in Folge von Schuldknechtschaft oder Menschenhandel; ausgenommen von der Zwangsarbeit sind Arbeits- oder Dienstleistungen, die mit Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBl. 1956 II S. 640, 641) oder mit Artikel 8 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Internationen Paktes vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. 1973 II S. 1533, 1534) vereinbar sind;
4. das Verbot aller Formen der Sklaverei, sklavenähnlicher Praktiken, Leibeigenschaft oder andere Formen von Herrschaftsausübung oder Unterdrückung im Umfeld der Arbeitsstätte, etwa durch extreme wirtschaftliche oder sexuelle Ausbeutung und Erniedrigungen;
5. das Verbot der Missachtung der nach dem anwendbaren nationalen Recht geltenden Pflichten des Arbeitsschutzes, wenn hierdurch die Gefahr von Unfällen bei der Arbeit oder arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren entstehen, insbesondere durch:
a) offensichtlich ungenügende Sicherheitsstandards bei der Bereitstellung und der Instandhaltung der Arbeitsstätte, des Arbeitsplatzes und der Arbeitsmittel;
b) das Fehlen geeigneter Schutzmaßnahmen, um Einwirkungen durch chemische, physikalische oder biologische Stoffe zu vermeiden;
c) das Fehlen von Maßnahmen zur Verhinderung übermäßiger körperlicher und geistiger Ermüdung, insbesondere durch eine ungeeignete Arbeitsorganisation in Bezug auf Arbeitszeiten und Ruhepausen oder
d) die ungenügende Ausbildung und Unterweisung von Beschäftigten;
6. das Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit, nach der
a) Arbeitnehmer sich frei zu Gewerkschaften zusammenzuschließen oder diesen beitreten können,
b) die Gründung, der Beitritt und die Mitgliedschaft zu einer Gewerkschaft nicht als Grund für ungerechtfertigte Diskriminierungen oder Vergeltungsmaßnahmen genutzt werden dürfen,
c) Gewerkschaften sich frei und in Übereinstimmung mit dem anwendbaren nationalen Recht betätigen dürfen; dieses umfasst das Streikrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen;
7. das Verbot der Ungleichbehandlung in Beschäftigung, etwa auf Grund von nationaler und ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung, sofern diese nicht in den Erfordernissen der Beschäftigung begründet ist; eine Ungleichbehandlung umfasst insbesondere die Zahlung ungleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit;
8. das Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns; der angemessene Lohn bemisst sich nach den Regelungen des Beschäftigungsortes und beträgt mindestens die Höhe des nach dem anwendbaren Recht festgelegten Mindestlohns;
9. das Verbot der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, schädlichen Lärmemission oder eines übermäßigen Wasserverbrauchs, die geeignet ist;
a) die natürlichen Grundlagen zum Erhalt und der Produktion von Nahrung erheblich zu beeinträchtigen,
b) einer Person den Zugang zu einwandfreiem Trinkwasser zu verwehren,
c) einer Person den Zugang zu Sanitäranlagen zu erschweren oder zu zerstören oder
d) die Gesundheit einer Person zu schädigen;
10. das Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung und das Verbot des widerrechtlichen Entzugs von Land, von Wäldern und Gewässern bei dem Erwerb, der Bebauung oder anderweitigen Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern, deren Nutzung die Lebensgrundlage einer Person sichert;
11. das Verbot der Beauftragung oder Nutzung privater oder öffentlicher Sicherheitskräfte zum Schutz des unternehmerischen Projekts, wenn aufgrund mangelnder Unterweisung oder Kontrolle seitens des Unternehmens ein Einsatz der Sicherheitskräfte
a) unter Missachtung des Verbots von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung droht;
b) gegen Leib und Leben droht oder
c) gegen die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit droht;
12. das Verbot eines über die Nummern 1 bis 11 hinausgehenden Tuns oder pflichtwidrigen Unterlassens, das unmittelbar geeignet ist, in besonders schwerwiegender Weise die in Absatz 1 geschützten Rechtspositionen zu verletzen und dessen Rechtswidrigkeit bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(3) Umweltbezogene Pflichten im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die sich aus den in den Nummern 12 und 13 der Anlage aufgelisteten Übereinkommen ergeben.
(4) Ein umweltbezogenes Risiko im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zustand, bei dem auf Grund tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung einer in Absatz 3 aufgeführten umweltbezogenen Pflicht durch Verstoß gegen eines der folgenden Verbote droht:
1. das Verbot der Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Anlage A Teil I des Übereinkommens von Minamata vom 10. Oktober 2013 über Quecksilber (BGBl. 2017 II S. 610, 611) (Minamata-Übereinkommen);
2. das Verbot der Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen bei Herstellungsprozessen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 und Anlage B Teil I des Minamata-Übereinkommens ab dem für die jeweiligen Produkte und Prozesse im Überkommen festgelegten Ausstiegsdatum;
3. das Verbot der Behandlung von Quecksilberabfällen entgegen den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 3 des Minamata-Übereinkommens;
4. das Verbot der Produktion und Verwendung von Chemikalien nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Anlage A des Stockholmer Übereinkommens vom 23. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (BGBl. 2002 II S. 803, 804) (POPs-Übereinkommen), soweit dieses nach dem anwendbaren nationalen Recht in Übereinstimmung mit dem POPs-Übereinkommen gilt sowie
5. das Verbot der nicht umweltgerechten Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen nach den Regelungen, die in der anwendbaren Rechtsordnung nach den Maßgaben des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i und ii des POPs-Übereinkommens gelten.
Sorgfaltspflichtengesetz der Bundesregierung
Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten
(Sorgfaltspflichtengesetz)
FAQ
FAQs des Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zu dem Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten
FAQ
Supply chain law FAQs
Federal Ministry for Economic Cooperation and Development
LCC GmbH
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