Besteht für KMU die Rechtspflicht zu einer Prüfung seiner Lieferketten?
Frage: Ergibt sich aus dem LkSG, das direkt ja nur Unternehmen mit mehr als 1.000 bzw. 3.000 Beschäftigten adressiert, eine Rechtspflicht für die nicht direkt adressierten (KMU), also Unternehmen mit weniger als 1.000 bzw. 3.000 Beschäftigten
1. den „Großen“ Rede und Antwort zu stehen?
2. eine durchgeführte Sorgfalt in den Lieferketten nachzuweisen?
3. eine Zertifizierung der praktizierten Sorgfalt vorzulegen?
Antwort: JA und Nein. Eine direkte Rechtspflicht für eine Mitwirkung der von dem Gesetz nicht betroffenen Unternehmen ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus der BT-Drs. 19/28649, die das Gesetz erläutert und kommentiert.
Es muss jedoch festgestellt werden, dass die dem Gesetz unterworfenen Unternehmen durch das LkSG aufgefordert werden ihre Lieferketten zu überprüfen und zu überwachen. Um dieser Pflicht nachkommen zu können definiert das LkSG, das Unternehmen bezüglich sich verweigernden Zulieferer ihre Machtposition auszuspielen und Druck aufzubauen haben. Hierdurch kann es kommen, dass KMUs, die sich der Aufforderung der Überprüfung und Überwachung ihrer Lieferketten verweigern aus den Lieferketten entfernt werden und durch andere Zulieferer ersetzt werden.
Im LkSG selber definiert der Gesetzgeber demnach nicht, was KMU für Rechtspflichten treffen, sondern nur in den FAQ zum LkSG unter dem Link:
In diesen FAQs wird in Absatz XVII. "Auswirkungen des Gesetzes für kleine und mittlere Unternehmen" definiert:
Grundsätzlich sollen auch Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, Sorgfaltspflichten umsetzen. Die VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte richten sich an alle Unternehmen. Bereits seit 2016 gilt der Nationale Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP), der entsprechende Erwartungen an alle in Deutschland ansässigen Unternehmen formuliert.
Wenn Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereiches des LkSG direkte Zulieferer von Unternehmen sind, die unter das Gesetz fallen, dann können sie darüber hinaus durch ihre Vertragsbeziehung (in der z. B. menschenrechtsbezogene Erwartungen festgeschrieben sein könnten) zur Umsetzung von Sorgfaltspflichten angehalten werden.
In dem Vorgängertext wurde formuliert:
„Allerdings erwartet die Bundesregierung bei Unternehmen, die nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, dass sie ihrer menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht nachkommen, wie sie im Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte verankert wurde.“
Fazit:
Lösungsmöglichkeit: Da das LkSG selber die bei KMU ausgelösten Probleme nicht anspricht und schon gar nicht löst, hat die LCC GmbH eine preisgünstige Lösung entwickelt, die den KMU gegen ein geringes Entgelt die Arbeit der Prüfung und Überwachung der Lieferketten abnimmt und den KMU ein Zertifikat erteilt. Dieses Zertifikat können KMU den anfragenden Kunden als Nachweis der überprüften und überwachten Lieferketten weitergeben.
Weiterhin kann die Überprüfung als Chance genutzt werden die eigene Lieferkette nachhaltiger zu gestalten, "schwarze Schafe" zu erkennen, Risiken in den Lieferketten zu minimieren und selbst mehr über die eigenen Lieferketten zu erfahren.
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