Strafen und drohende Nachteile bei Nichtbeachtung oder Verletzung der Sorgfaltspflichten

Mögliche Strafen und Straftatbestand*

* verkürzte Darstellung



Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig


1. entgegen

.... nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Festlegung getroffen ist,


2. entgegen 

.... eine Risikoanalyse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,


3. entgegen

.... Präventionsmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift,


4. entgegen 

.... eine Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,


5. entgegen 

.... eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert,


6. entgegen

.... eine Abhilfemaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift,


7. entgegen
...
ein Konzept nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht rechtzeitig umsetzt,


8. entgegen

.... nicht dafür sorgt, dass ein Beschwerdeverfahren eingerichtet ist,


usw. usw. usw.



(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden


1. in den Fällen

.... mit einer Geldbuße bis zu achthunderttausend Euro,


2. in den Fällen

.... mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und
3. in den übrigen Fällen

..... mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro.




(3) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro kann .... mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes geahndet werden.



Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresumsatzes der juristischen Person oder Personenvereinigung ist der weltweite Umsatz aller natürlichen und juristischen Personen sowie aller Personenvereinigungen der letzten drei Geschäftsjahre, ....



Berechnung:


Welt-Umsatz in Euro

  • 400 Mio    mögliche Strafe: 8 Mio
  • 800 Mio    mögliche Strafe: 16 Mio
  • 1 Mrd       mögliche Strafe: 20 Mio
  • 4 Mrd       mögliche Strafe: 80 Mio
  • 40 Mrd     mögliche Strafe: 800 Mio



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Weitere mögliche Gefahren

§ 22
Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge

(1) Von der Teilnahme an einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrags der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Unternehmen bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen werden, die wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 1 mit einer Geldbuße nach Maßgabe von Absatz 2 belegt worden sind. Der Ausschluss nach Satz 1 darf nur für einen angemessenen Zeitraum von bis zu drei Jahren erfolgen.
(2) ....



§ 11

Besondere Prozessstandschaft
(1) Wer in einer überragend wichtigen Rechtsposition aus § 2 Absatz 1 verletzt ist, kann zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Rechte einer inländischen Gewerkschaft oder Nichtregierungsorganisation die Ermächtigung zur Prozessführung erteilen.
(2) Eine Gewerkschaft oder Nichtregierungsorganisation kann nach Absatz 1 nur ermächtigt werden, wenn sie eine auf Dauer angelegte eigene Präsenz unterhält und sich nach ihrer Satzung nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend dafür einsetzt, die Menschenrechte oder entsprechende Rechte im nationalen Recht eines Staates zu realisieren.

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Strafen und drohende Nachteile bei Nichtbeachtung oder Verletzung der Voschriften zum Sanction Screening

Strafen und drohende Nachteile bei Nichtbeachtung oder Verletzung der Voschriften zum Hinweisgeberschutzsystem (Whistleblowing)


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